Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03.2022)
§ 1 Geltung
1. Alle Leistungen und Angebote der Immo Projects GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Immo Projects GmbH mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Sämtliche Vertragsbeziehungen, Individuelle Abreden oder Zusatzvereinbarungen werden gegenüber dem regionalen Partner der Immo Projects GmbH abgeschlossen. Diese entfalten keine Wirkung für oder gegen die Immo Projects GmbH, außer die Immo Projects GmbH erklärt gegenüber dem Auftraggeber ihr schriftliches Einverständnis.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Immo Projects GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Immo Projects GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, außer Immo Projects GmbH stimmt diesen schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Immo Projects GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos an diesen liefert.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben im Konfliktfall Vorrang vor diesen AGB, andernfalls gelten sie in Ergänzung zu der individuellen Vereinbarung. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Schriftform erforderlich, mündliche Nebenabreden entfalten diesbezüglich keine Wirkung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote von Immo Projects GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Der Auftraggeber erklärt mit Unterzeichnung des Räumungsvertrages zum Vertragsabschluss berechtigt zu sein. Insbesondere erklärt er dazu vollumfänglich berechtigt zu sein sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen bzgl. des Räumungsgutes und Räumungsortes abgeben zu dürfen. Weiterhin erklärt er Immo Projects GmbH vollumfänglichen Zugang zum Räumungsguts verschaffen zu dürfen.
3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Immo Projects GmbH und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Räumungsvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Immo Projects GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Immo Projects GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder Email.
5. Angaben von Immo Projects GmbH zum Gegenstand der Leistung sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung.
6. Der Auftraggeber hat Immo Projects GmbH den uneingeschränkten Zugang zum Räumungsgut und dem Räumungsort zu verschaffen. Anfahrtswege und geeignete Parkmöglichkeiten sind durch den Auftraggeber freizuhalten und ggfs. behördlich anzumelden.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für die in den Aufträgen aufgeführten Leistungen, Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO. Alle angegebenen Preise beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
2. Zulässige Zahlungsmittel sind Überweisung, Kredit- oder EC-Karte und Barzahlung.
3. Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme sofort zu Zahlung fällig. Der Restbetrag wird am Tag der Räumung zur Zahlung fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er, so er Verbraucher ist, Immo Projects GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer ist, werden für diesen Fall Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Zahlung fällig.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Immo Projects GmbH ist berechtigt Mehr- oder Sonderleistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder zu erbringen.
§ 4 Leistungszeit und Verbringung
1. Von Immo Projects GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Verbringung des Räumungsguts vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe am Räumungsort.
2. Immo Projects GmbH kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen Immo Projects GmbH gegenüber nicht nachkommt.
3. Immo Projects GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die Immo Projects GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Immo Projects GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Immo Projects GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Immo Projects GmbH vom Vertrag zurücktreten.
4. Gerät Immo Projects GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Immo Projects GmbH eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Immo Projects GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere § 7, beschränkt.
5. Im Falle des Auffindens von Gefahr- oder Sondergütern werden die Gefahr- und Sondergüter in eine entsprechende Entsorgungseinrichtung verbracht, wenn dem keine gesetzliche Regelung oder behördliche Anordnung entgegensteht. Für diesen Fall werden gesonderte Entsorgungskosten berechnet, welche durch den Auftraggeber zu tragen sind. Der Auftraggeber hat Immo Projects GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, welche durch die Entsorgung entstanden sind freizuhalten. Waffen, Sprengstoffe und andere besondere Gefahrengüter werden bei Fund durch Immo Projects GmbH den jeweiligen Behörden gemeldet. Eine Verbringung oder Räumung ist für diesen Fall ausgeschlossen. Immo Projects GmbH hat für diesen Fall seine Leistungspflicht mit der Meldung bei der Behörde und der übrigen Räumung erfüllt.
§ 5 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz Neuss, Deutschland, soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher ist Erfüllungsort der Ort der Räumung.
§ 6 Vertragsstrafe
Kommt der Auftraggeber schuldhaft mit der Annahme der Leistung von Immo Projects GmbH in Verzug oder beendet er das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% der Auftragssumme zur Zahlung gegenüber Immo Projects GmbH fällig. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung von Immo Projects GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
2. Immo Projects GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Räumung des Räumungsobjekts.
3. Soweit Immo Projects GmbH gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Immo Projects GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Immo Projects GmbH bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei einer üblichen Räumungsleistung typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Immo Projects GmbH.
5. Soweit Immo Projects GmbH Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von Immo Projects GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsübergang
1. Immo Projects GmbH wird Eigentümer sämtlicher bei der Räumung aus dem zu räumenden Objekt befindlichen Gegenständen, Dokumenten, Wertsachen, Unterlagen uns sonstigen Dingen, soweit dem keine gesetzliche Regelung entgegensteht. Geld oder andere Zahlungsmittel, welche bei der Räumung aufgefunden werden, werden auf Immo Projects GmbH bei Fund übertragen. Der Auftraggeber erklärt bei Vertragsunterzeichnung seine ausdrückliche unwiderrufliche Zustimmung zum Eigentumsübergang und überträgt das Eigentum sämtlicher mobilen Gegenstände im Rahmen des Räumungsauftrags in dinglicher Hinsicht an Immo Projects GmbH. Die Übertragung findet ihre einzige Einschränkung in den im Räumungsauftrag bezeichneten Räumen und/oder Räumungsguts. Im Falle der Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt die Eigentumsübertragung unberührt.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Immo Projects GmbH und dem Auftraggeber nach Wahl von Immo Projects GmbH Frankfurt am Main, Deutschland, oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Immo Projects GmbH ist in diesen Fällen jedoch Frankfurt am Main, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen Immo Projects GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.